
Netzanschluss
1. Ihr Stromhausanschluss
Ob Neuanschluss, Änderung oder Erweiterung:
Der Weg zu Ihrem Anschluss ist jetzt so einfach wie nie.
Drucken Sie einfach das Anfrage-Formular - wahlweise als Word-Dokument oder als PDF-Datei - aus. Dann ausfüllen, unterschreiben und ab in die Post an:
REWAG Netz GmbH
"Netzanschlüsse"
Greflingerstraße 22
93055 Regensburg
oder per Fax: 0941 601-3396.
Angebotsanfrage eines Netzanschlusses (PDF, ca. 520 KB)
Zur Abmeldung oder Stilllegung Ihres Stromanschlusses nutzen Sie dieses Formular. Einfach ausdrucken, ausfüllen, unterschreiben und an die REWAG Netz GmbH faxen oder per Post senden.
Zählerentfernung / Anschlussstilllegung (Word, ca. 496 KB)
Zählerentfernung / Anschlussstilllegung (PDF, ca. 36 KB)
Natürlich können Sie Ihre Anfrage auch persönlich in unserem Kunden-Center abgeben. Ob Ihr Anschlussobjekt im Gebiet der REWAG Netz GmbH liegt, sehen Sie auf unserer Übersichtskarte.
Genaue Informationen erhalten Sie beim REWAG Telefon-Service unter der Telefonnummer 0800 601 601 0 (kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz). Ideal für alle Flatrate-Nutzer ist die Nummer 0941 601-2222. Oder senden Sie eine Mail an info@rewag-netz.de mit Angabe Ihrer vollständigen Adresse und des gewünschten Anschlusses.
Ihre Anfrage werden wir nach Eingang umgehend bearbeiten.
3. Allgemeine Bedingungen für Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung und für Anschlussnutzung durch Letztverbraucher und Änderungen der Ergänzenden (§ 18 Abs. 1 EnWG und § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 NAV)
Niederspannung
4. Technische Mindestanforderungen
(§ 19 Abs. 1 und
Technische Anschlussbedingungen:
Schaltpläne
VBEW-Merkblätter
VDN-Richtlinien
5. Informationen über Vertraganpassungsmöglichkeiten gemäß § 115 EnWG (§ 29 Abs. 1 Satz 1 NAV)
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Anschlussnehmer durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung im Internet über die Möglichkeit einer Anpassung nach § 115 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren. Die Anpassung ist in Textform zu verlangen. Der Netzbetreiber kann die Anpassung gegenüber allen Anschlussnehmern auch in der in Satz 1 genannten Weise verlangen. Im Falle des Satzes 3 erfolgt die Anpassung mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag. Von der Anpassung ausgenommen ist § 4 Abs. 1 NAV.
Auszug aus dem Energiewirtschaftsgesetz
§ 115 Abs. 1 Satz 2 EnWG
Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach den
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